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Ordnungsbehördliche Verordnung

über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft ?Schwarzatal"


Aufgrund der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBI. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06. Juni 2018 (GVBI.S.229) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft ,,Schwarzatal" als Ordnungsbehörde, nach Anhörung der Gemeinden Cursdorf, Deesbach, Döschnitz, Katzhütte, Meura, Rohrbach, Schwarzburg, Sitzendorf, Unterweißbach und der Stadt Schwarzatal, folgende Verordnung:


Inhaltsverzeichnis

§1 Zweckbestimmung und Geltungsbereich

§2 Begriffsbestimmungen

§3 Allgemeine Verhaltenspflichten/Störendes Verhalten

§4 Verunreinigungen

§5 Verunreinigungen öffentlicher Gewässer

§6 Reinigungsarbeiten

§7 Gefahrenabwehr

§8 Betreten und Befahren von Eisflächen

§9 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll

§10 Schutzvorkehrungen an Gebäuden

§11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke

§12 Hausnummern

§13 Kinderspielplätze

§14 Mehrgenerationenplätze

§15 Tierhaltung

§16 Plakatierung, Werbeanschläge, Werbeschriften, Unbefugte Werbung

§17 Ruhestörender Lärm

§18 Offene Feuer im Freien

§19 Grillfeuer

§20 Riesenbärenklau, Ambrosia und ähnliche Pflanzen (invasive gebietsfremde Arten)

§21 Ausnahmen

§22 Ordnungswidrigkeiten

§23 Geltungsdauer

§24 Inkrafttreten


§1

Zweckbestimmung und Geltungsbereich


(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung dient der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf allen Straßen und Anlagen.

(2) Die Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(3) Spezielle und höherrangige Vorschriften bleiben unberührt, soweit sie dieser Verordnung vorgehen.


§2

Begriffsbestimmungen


(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.

(2) Zu den Straßen gehören:

a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;
b) der Luftraum über dem Straßenkörper;
c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse -alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen oder dem öffentlichen Interesse / der öffentlichen Sicherheit dienenden Flächen, Gegenstände und Einrichtungen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft ?Schwarzatal", insbesondere:

a) Grün-, Park-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Kinderspielplätze sowie Gedenkplätze und Friedhöfe;
b) Ruhebänke, Toiletten, Fahrgastwartehallen, Sport-, Fernsprech-, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
c)  Ufer und Böschungen von Gewässern;
d) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Plastiken, Brunnen, Blumenkübel, Anpflanzungen, Abfall- und Sammelbehälter, Wertstoffcontainer, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Hochwasserschutz ­und Baustelleneinrichtungen.

(4) Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind motorbetriebene Fahrzeuge einschließlich deren Fahrzeugteile und Anhänger sowie bewegliche Vorrichtungen jeder Art, die der Beförderung von Personen oder Sachen dienen.

(5) Kinderspielplätze im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche Flächen, auf denen ein oder mehrere Spielgeräte vorhanden sind, die dazu dienen, dass sich damit ausschließlich Kinder beschäftigen bzw. damit spielen.

(6) Mehrgenerationenplätze im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche Flächen, auf denen nicht nur Spielgeräte im Sinne von Abs. 5 vorhanden sind, sondern auch Sport- und Spielgeräte, die zur Nutzung durch Personen bestimmt sind, die keine Kinder sind.

(7) Zu den "Arten mit invasivem Verhalten" zählen Arten der Unionsliste, der regionalen Liste für Thüringen, Liste der potenziell invasiven Arten in Thüringen, gebietsfremde Arten, die noch nicht gelistet sind, aber unter Beobachtung stehen.

(8) "Freie Natur" meint nicht nur die unberührte Natur, sondern der Begriff ist als Gegenstück zum besiedelten Bereich zu verstehen, wobei es auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Zuordnung der betreffenden Fläche ankommt.


§3

Allgemeine Verhaltenspflichten/Störendes Verhalten


(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

(2) Verboten ist insbesondere:

a) das aggressive Betteln (etwa durch unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In- den- Weg­Stellen, Einsatz von Tieren als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen);
b) das Lagern in Personengruppen (mindestens 3 Personen), wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und soweit dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert werden;

c) das Stören insbesondere Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährden anderer durch Herumwerfen oder Herum liegenlassen von Flaschen, Gläsern, deren Bruchteile oder sonstiger Gegenstände;
d) das Verrichten der Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen Toiletteneinrichtungen;
e) Anlagen nach § 2 Absatz 3 oder Straßenbegleitgrün mit Fahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 4, ausgenommen Krankenfahrstühle und Kinderfahrzeuge, zu befahren oder dort zu parken, soweit dies nicht durch besondere Hinweisschilder gestattet ist;
f) das Nächtigen (im Freien), insbesondere auf Bänken und Stühlen, sowie das Umstellen von Bänken und Stühlen.


§4

Verunreinigungen


(1) Es ist verboten:

a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen, wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweis­tafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen, zu bekleben oder zu beschmieren;
b) öffentliche Straßen mehr als im Rahmen des Gemeingebrauchs üblich zu beschmutzen;
c) die öffentlichen Straßen und Anlagen zu verunreinigen; insbesondere dürfen Papier-, Obstreste, Zigarettenkippen, Kaugummis oder andere Abfälle nicht auf die Straßen, Gehwege, Plätze und in die Grünanlagen geworfen werden;
d) anlässlich von Trauungen auf Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen vor den amtlichen Trauorten Blumen aus nicht organischem Material oder Reis zu streuen.

(2) Das Verbot nach Absatz la gilt nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstiger verfügungsberechtigter vorliegt oder die beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind.

(3) Das vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten erlaubte Bekleben, Beschriften, Bemalen oder Besprühen von Gebäuden und Flächen gilt aber dann als unzulässig und ist verboten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal beeinträchtigt wird.

(4) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wird auf Kosten des Pflichtigen die Beseitigung durch die Verwaltungsgemeinschaft ,,Schwarzatal" veranlasst.


§5

Verunreinigung öffentlicher Gewässer


Auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen befindliche Brunnen, Wasserbecken, Teiche, Weiher, Seen, soweit es sich nicht um natürliches Gewässer handelt, dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste oder flüssige Gegenstände in sie zu bringen oder soweit es nicht ausdrücklich zugelassen ist, darin zu waschen, zu baden sowie Hunde oder andere Tiere darin baden zu lassen. 


§6

Reinigungsarbeiten 


(1) Es ist untersagt:

a} auf Straßen oder in Anlagen nach § 2 Fahrzeuge im Sinne von § 2 Absatz 4 zu waschen oder abzuspritzen;
b} Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten} in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten, das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu;
c} vorbezeichnete Flüssigkeiten auf öffentliche Straßen oder Anlagen auszugießen sowie dort Sachen auszustäuben oder auszuklopfen.

(2) Flüssigkeiten, die nicht unter die Versagungsgründe des Absatzes 1 fallen, dürfen nur in die Gosse geschüttet werden, wenn sie ungehindert abfließen können, bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.

(3) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 und 2 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.


§7

Gefahrenabwehr


(1) Gegenstände, die auf Straßen oder Anlagen herabfallen können und dadurch Personen oder Sachen gefährden, sind durch den Eigentümer oder Besitzer zu sichern. Ist dies nicht möglich, so sind die Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Der gefährdete Teil der Straße oder Anlage ist abzusperren und bei Dunkelheit oder schlechter Witterung durch gelbes Licht zu kennzeichnen (eine ggf. benötigte Genehmigung wird dadurch nicht entbehrlich}.

(2) Die Pflicht zur Absicherung, Entfernung und Kenntlichmachung besteht auch, wenn der Fußgänger­oder Fahrzeugverkehr durch Hindernisse, offene Schächte oder Ähnliches gefährdet wird.

(3) Einfriedungen von Grundstücken an Straßen oder Anlagen sind so zu unterhalten, dass sie weder Personen oder Sachen gefährden noch behindern können. Das Anbringen von Stacheldraht entlang einer Straßenflucht und entlang von Gehwegen ist bis zu einer Höhe von 2,00 m über dem Straßen­körper unzulässig.

(4) Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten, Girlanden, Antennen, Fahnen oder ähnliche Gegenstände sowie die in den öffentlichen Straßenraum hineinreichenden Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken dürfen den Fußgänger- oder Straßenverkehr nicht stören oder gefährden. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m freigehalten werden. Sträucher und Hecken sind bis auf die Grundstücksgrenze zurück-, Verkehrszeichen und Lampen freizuschneiden.

5) Auf Straßen und in Anlagen dürfen keine Giftstoffe gegen Ratten und andere Tiere ausgelegt werden; die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen werden ausschließlich von den zuständigen Stellen veranlasst.


§8

Betreten und Befahren von Eisflächen


(1) Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Verwaltungsgemeinschaft ?Schwarzatal" dafür freigegeben worden sind.

(2) Verboten ist es:

a) Löcher in das Eis zu schlagen oder Eis zu entnehmen, soweit dies nicht zur Erhaltung des Fischbestandes oder zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung erforderlich ist

b) Steine auf die Eisfläche zu werfen oder das Eis durch Asche und ähnliches zu verunreinigen.


§9

Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll


(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.

(2) Wer Lebensmittel zum sofortigen Verzehr abgibt, hat Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. Außerdem hat der Verabreicher alle Rückstände der abgegebenen Waren sowie alle Verunreinigungen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Waren verursacht wurden, ordnungsgemäß zu beseitigen.

(3) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind.

(4) Haus- und Gewerbe- sowie sonstige Mülltonnen sind grundsätzlich auf dem jeweiligen Grundstück abzustellen. Mülltonnen/gelbe Säcke dürfen frühestens am Vorabend des Tages der Entsorgung im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden und sind danach ebenso wie nicht abgefahrene Gegenstände unverzüglich in das Hausgrundstück zu bringen. Spätestens jedoch am Tage nach der Entleerung dürfen Mülltonnen nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum oder außerhalb von Standflächen abgestellt sein.

(5) Sperrmüll ist gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Sehachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. Die Vorschriften des Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Saale-Orla bleiben unberührt.


§ 10

Schutzvorkehrungen an Gebäuden


(1) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. Das gleiche gilt für losgelöste Ziegel, Dachbau- und ähnliche Bauelemente.

(2) Blumentöpfe und Blumenkästen sind gegen Herabstürzen zu sichern.

(3) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind, solange sie abfärben, durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen.


§ 11

Einrichtungen für öffentliche Zwecke 


Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Regler­stationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweis­schilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken. 


§ 12

Hausnummern


 (1) Jedes Gebäude ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal" zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines neu errichteten Gebäudes haben die Erteilung einer Hausnummer schriftlich bei der Verwaltungsgemeinschaft ?Schwarzatal" zu beantragen

(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Verwaltungsgemeinschaft kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar gehalten werden.


§ 13

Kinderspielplätze


(1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen.

(2) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur in den ausgewiesenen Zeiten erlaubt. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr.

(3) Es ist auf Kinderspielplätzen, verboten:

a) zu rauchen, alkoholhaltige Getränke zu verzehren oder andere berauschende Mittel einzunehmen;
b) mit Fahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühle und Kinderfahrzeuge oder Fahrrädern, zu fahren oder diese unbefugt abzustellen;
c) Tiere mitzuführen.

(4) Die Gemeinden können Benutzungsordnungen für die öffentlichen Kinderspielplätze aufstellen.


§ 14

Mehrgenerationenplätze


(1) Mehrgenerationen plätze dienen dem Aufenthalt von Menschen einer oder mehrere Generationen.

(2) Der Aufenthalt auf den Mehrgenerationenplätzen ist nur in den ausgewiesenen Zeiten erlaubt. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr.

(3) Es ist auf Mehrgenerationenplätzen, verboten:

a) zu rauchen, alkoholhaltige Getränke zu verzehren oder andere berauschende Mittel einzunehmen;
b) mit Fahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühle und Kinderfahrzeuge oder Fahrrädern, zu fahren oder diese unbefugt abzustellen;
c) Tiere mitzuführen.

(4) Die Gemeinden können Benutzungsordnungen für die öffentlichen Mehrgenerationenplätze aufstellen.

(5) Für Veranstaltungen auf Mehrgenerationenplätzen gelten Sonderregelungen.


§15

Tierhaltung


(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.

(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt um herlaufen zu lassen.

(3) Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.

(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur unverzüglichen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Der Betreffende hat zweckmäßige Mittel mitzuführen, um möglichen anfallenden Kot sofort aufnehmen und entfernen zu können. Bei Aufforderung der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson Entsprechendes vorzuweisen Für die Entsorgung des Kots gelten die abfallrechtlichen Bestimmungen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger bleibt unberührt.

(5) Das Füttern fremder oder frei lebender oder verwilderter Haustiere, insbesondere (herrenloser) Hunde, Katzen und Tauben ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung frei lebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.

(6) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.

7) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein oder mehrere Tiere gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen angemessen gesichert sein. Gleiches gilt analog für das Halten von Weidetieren auf Weideflächen.


§ 16

Plakatierung, Werbeanschläge, Werbeschriften, Unbefugte Werbung


(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern nur dort angebracht werden, wo dies zugelassen ist. Näheres regeln die Satzungen über Sondernutzung an öffentlichen Straßen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft ?Schwarzatal" (Sondernutzungssatzung).

(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet:

a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben;
b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten;
c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.

(3) Wer Schriften im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung der öffentlichen Straße und Anlage sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Dritten in einem Umkreis von 50 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf öffentlicher Straße und in öffentlichen Anlagen ist untersagt.

(4) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.

(5) Wer entgegen dem Verbot nach Absatz 1 und Absatz 2 plakatiert, verteilt, wirbt, aufstellt oder anbringt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.

(6) Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter bzw. denjenigen, in dessen Name oder Auftrag die in Absatz 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden.

(7) Auf denjenigen, der Andere damit beauftragt oder es ihnen überlässt, entgegen der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zu handeln, sind die Ordnungswidrigkeiten des§ 22 dieser Verordnung in gleicher Weise anzuwenden, wie auf den Ausführenden, der gegen die Verbote der Absätze 1 bis 4 verstößt.

(8) Wird der Verpflichtung nach Absatz 3, 4 und 5 nicht nachgekommen, wird auf Kosten des Pflichtigen die Beseitigung durch die Verwaltungsgemeinschaft ?Schwarzatal" veranlasst.


§ 17

Ruhestörender Lärm


(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(3) Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BlmSchV vom 29. August 2002. BGBI. 1 S.3478) gelten die dortigen Regelungen.

(4) Für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) gilt der§ 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.

(5) Für Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Für die Gebiete der Gemeinden Cursdorf, Döschnitz und Sitzendorf gelten darüber hinaus Werktags folgende Ruhezeiten:

- 13:00 bis 15:00 Uhr Mittagsruhe;
- 20:00 bis 22:00 Uhr Abendruhe.

(7) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten:

a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.)
b) Betrieb motorbetriebener Gartengeräte und Rasenmäher;
c) Ausklopfen von Gegenständen (z. B. Teppiche, Polstermöbel, Matratzen u. ä.); auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.

(8) Das Verbot des Absatzes 7 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind.

(9) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 7 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.


§ 18

Offene Feuer im Freien


(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.

(2) Ausgenommen hiervon sind Feuer in handelsüblichen Feuerschalen und Feuerkörben bis zu einem Durchmesser von 1,0 m auf Privatgrundstücken. Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum­und Strauchschnitt ist ausgeschlossen.

(3) Zudem kann eine Ausnahme vom Verbot des Anlegens und Unterhaltens eines offenen Feuers für die allgemein ortstypischen Brauchtumsfeuer gewährt werden. Diese Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.

(4) Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören insbesondere Oster- oder Maifeuer.

(5) Brauchtumsfeuer sind bei der Ordnungsbehörde spätestens eine Woche vor dem Abbrenntermin schriftlich zu beantragen.

(6) Im Rahmen der Brauchtumsfeuer dürfen nur Holz, Baum- und Strauchschnitt (unbehandelt und trocken) sowie sonstige (trockene) Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

(7) Ein Sammeln/Aufschichten des genannten Brennmaterials ist frühestens 14 Tage vor dem Abbrenntermin erlaubt. Zum Schutz von Tieren ist das Abbrennmaterial am Tage des Entzündens umzuschichten.

(8) Jedes nach Absatz 3 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch zwei volljährige Personen zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.

(9) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:

a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen,
b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und
c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.

(1O) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt. 


§ 19

Grillfeuer 


In öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung ist das Grillen untersagt. Hiervon nicht berührt ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten oder gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen. 


§20

Riesenbärenklau, Ambrosia und ähnliche Pflanzen (Arten mit invasivem Verhalten) 


(1) Der Anbau oder das Ansiedeln des Riesenbärenklaus (Herkulesstaude), Ambrosia und ähnlichen Pflanzen (Arten mit invasivem Verhalten) in der Land- und Forstwirtschaft, im Erwerbsgartenbau, in Gärten und in Parks sowie sonstigen Grundstücken ist untersagt, soweit diese Flächen dem Schutzzweck von§ 1 Abs. 1 dieser ordnungsbehördlichen Verordnung unterfallen und nicht der freien Natur zuzuordnen sind.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft ?Schwarzatal" kann von den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten von den in Absatz 1 erfassten Flächen verlangen, die von Absatz 1 erfassten Pflanzenarten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.


§ 21

Ausnahmen 


Auf schriftlichen Antrag kann die Verwaltungsgemeinschaft ?Schwarzatal" Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. 


§ 22

Ordnungswidrigkeiten 


(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Absatz 1 durch sein Verhalten andere belästigt, behindert, gefährdet oder schädigt;
2. § 3 Absatz 2 Buchstabe a aggressiv bettelt;
3. § 3 Absatz 2 Buchstabe b durch das Lagern in Personengruppen Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert;
4. § 3 Absatz 2 Buchstabe c durch Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährden anderer durch Herumwerfen oder Herumliegen lassen von Flaschen, Gläsern, deren Bruchteile oder anderer Gegenstände stört;
5. § 3 Absatz 2 Buchstabe d seine Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen Toiletteneinrichtungen verrichtet;
6. § 3 Absatz 2 Buchstabe e Anlagen oder Straßenbegleitgrün mit Fahrzeugen befährt oder dort parkt;
7. § 3 Absatz 2 Buchstabe f im Freien nächtigt, Bänke und Stühle umstellt;
8. § 4 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, bemalt, beschreibt, besprüht, beklebt oder beschmiert
9. § 4 Absatz 1 Buchstabe b öffentliche Straßen über das übliche Maß beschmutzt;
10. § 4 Absatz 1 Buchstabe c öffentliche Straßen und Anlagen verunreinigt;
11. § 4 Absatz 1 Buchstabe d anlässlich von Trauungen Blumen (aus anorganischem Material) oder Reis streut;
12. § 5 öffentliche Gewässer verunreinigt, beschmutzt, feste oder flüssige Gegenstände einbringt, darin badet, wäscht oder darin Hunde und andere Tiere darin baden lässt;
13. § 6 Absatz 1 Buchstabe a auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt;
14. § 6 Absatz 1 Buchstabe b Abwässer, Flüssigkeiten und Baustoffe in die Kanäle einleitet, einbringt oder dieser zuleitet;
15. § 6 Absatz 1 Buchstabe c Flüssigkeiten auf öffentliche Straßen oder Anlagen ausgießt oder Sachen dort ausstaubt/-klopft;
16. § 6 Absatz 2 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet;
17. § 7 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Gegenstände, die Personen oder Sachen gefährden, nicht sichert oder entfernt;
18. § 7 Absatz 1 Satz 3 den gefährdeten Teil der Straße oder Anlage nicht absperrt oder bei Dunkelheit oder schlechter Witterung nicht durch gelbes Licht kennzeichnet;
19. § 7 Absatz 3 Einfriedungen nicht so unterhält, dass Personen oder Sachen nicht gefährdet oder behindert werden können;
20. § 7 Absatz 4 Satz 2 den Mindestabstand von 4,50 m bzw. 2,50 m nicht einhält;
21. § 7 Absatz 4 Satz 3 Sträucher oder Hecken nicht bis auf die Grundstücksgrenze zurückschneidet oder Verkehrszeichen oder Lampen nicht freischneidet;
22. § 7 Absatz 5 Giftstoffe gegen Ratten oder andere Tiere auslegt;
23. § 8 Absatz 1 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;
24. § 8 Absatz 2 Buchstabe a Löcher in das Eis schlägt oder Eis entnimmt;
25. § 8 Absatz 2 Buchstabe b Steine auf Eisflächen schmeißt oder Eisflächen verunreinigt;
26. § 9 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;
27. § 9 Absatz 2 keine ausreichenden Abfallbehälter aufstellt, sie nicht rechtzeitig entleert oder die Rückstände der abgegebenen Waren oder deren Verpackungen nicht einsammelt oder ordnungs­gemäß beseitigt;
28. § 9 Absatz 3 Abfallbehälter, Sperrmüll sowie Wertstoffcontainer durchsucht, daraus Gegenstände entnimmt oder verstreut;
29. § 9 Absatz 4 Haus- und Gewerbe- sowie sonstige Mülltonnen und Sperrmüll widerrechtlich abstellt oder Mülltonnen, gelbe Säcke oder nicht abgefahrene Gegenstände widerrechtlich stehen lässt;
30. § 9 Absatz 5 Sperrmüll nicht gefahrlos und nicht ohne Beeinträchtigung von Funktion und Sichtbarkeit abstellt;
31. § 10 Absatz 1 an Gebäuden Schneeüberhänge und Eiszapfen, losgelöste Ziegel und ähnliche Bauelemente nicht beseitigt;
32. § 10 Absatz 2 Blumentöpfe und Blumenkästen nicht gegen Herabstürzen sichert;
33. § 10 Absatz 3 frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen nicht kenntlich macht;
34. § 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, verschmutzt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar macht;
35. § 12 Absatz 1 sein Haus nicht oder entgegen der Anforderungen aus den Absätzen 1 und 2 mit der zugeteilten Hausnummer versieht;
36. § 13 Absatz 1 sich unbefugt auf einem Spielplatz aufhält;
37. § 13 Absatz 2 sich außerhalb der angegebenen Zeiten auf einem Kinderspielplatz aufhält;
38. § 13 Absatz 3 Buchstabe a auf einem Kinderspielplatz raucht, alkoholhaltige Getränke verzehrt oder andere berauschende Mittel einnimmt;
39. § 13 Absatz 3 Buchstabe b auf einem Kinderspielplatz mit Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt oder unbefugt abstellt;
40. § 13 Absatz 3 Buchstabe c auf einem Kinderspielplatz Tiere mitführt;
41. § 14 Absatz 2 sich außerhalb der angegebenen Zeiten auf einem Mehrgenerationenplatz aufhält;
42. § 14 Absatz 3 Buchstabe a auf einem Mehrgenerationenplatz raucht, alkoholhaltige Getränke verzehrt oder andere berauschende Mittel einnimmt;
43. § 14 Absatz 3 Buchstabe b auf einem Mehrgenerationenplatz mit Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt oder unbefugt abstellt;
44. § 14 Absatz 3 Buchstabe c auf einem Mehrgenerationen platz Tiere mitführt;
45. § 15 Absatz 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird;
46. § 15 Absatz 2 Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen lässt;
47. § 15 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt;
48. § 15 Absatz 4 Satz 2 Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt;
49. § 15 Absatz 4 Satz 3 keine Mittel mitführt, um Kot sofort aufnehmen und entfernen zu können;
50. § 15 Absatz 5 fremde oder frei lebende oder herrenlose Haustiere füttert;
51. § 15 Absatz 6 keine Maßnahmen zur Beseitigung von Nistplätzen verwilderter Tauben trifft oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben ergreift;
52. § 15 Absatz 7 sein eingefriedetes Besitztum oder seine Weideflächen nicht angemessen gegen Entweichen sichert;
53. § 16 Absatz 1 Plakate und andere Werbeanschläge unbefugt anbringt;
54. § 16 Absatz 2 Buchstabe a unbefugt Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften verteilt, abwirft, oder mit anderen Werbemitteln wirbt;
55. § 16 Absatz 2 Buchstabe b unbefugt Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anbietet;
56. § 16 Absatz 2 Buchstabe c unbefugt Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufstellt oder anbringt;
57. § 16 Absatz 3 weggeworfenes Werbematerial nicht unverzüglich einsammelt oder Werbematerial ablegt;

58. § 17 Absatz 1 andere durch vermeidbare Geräusche gefährdet oder belästigt;
59. § 17 Absatz 2 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke betreibt oder spielt, die unbeteiligte Personen stört;
60. § 17 Absatz 7 während der Ruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;
61. § 18 Absatz 1 ohne Erlaubnis offene Feuer im Freien anlegt oder unterhält;
62. § 18 Absatz 6 im Rahmen des Brauchtumsfeuers andere als die dort erlaubten Materialien verbrennt;
63. § 18 Absatz 7 Satz 1 früher als 14 Tage vor dem Abbrenntermin Brennmaterial sammelt oder aufschichtet;
64. § 18 Absatz 7 Satz 2 am Abbrenntag keine Umschichtung durchführt;
65. § 18 Absatz 8 angezeigte oder zugelassene Feuer nicht durch mindestens zwei volljährige Personen beaufsichtigen lässt;
66. § 18 Absatz 9 Buchstabe a offene Feuer oder Brauchtumsfeuer anlegt, die von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, entfernt sind;
67. § 18 Absatz 9 Buchstabe b offene Feuer oder Brauchtumsfeuer anlegt, die von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m entfernt sind;
68. § 18 Absatz 9 Buchstabe c offene Feuer oder Brauchtumsfeuer anlegt, die von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind;
69. § 19 in öffentlichen Anlagen grillt;
70. § 20 Absatz 1 Riesenbärenklaus (Herkulesstaude), Ambrosia und ähnliche Pflanzen (Arten mit invasivem Verhalten) anbaut oder ansiedelt;
71. § 20 Absatz 2 dem Verlangen der Verwaltungsgemeinschaft ?Schwarzatal" zur Entfernung und/oder ordnungsgemäßen Entsorgung der genannten Pflanzen nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal" (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG).


§23

Geltungsdauer


Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt bis zum 31.12.2040.


§ 24

Inkrafttreten 


Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.




Schwarzatal, den 02.03.2021

Ulf Ryschka

Gemeinschaftsvorsitzender